Die CSRD Richtlinie ist eine Erweiterung der bestehenden Non-Financial Reporting Directive (NFRD) der EU von 2014 und zielt darauf ab, die Berichterstattungspflichten von Unternehmen auszuweiten.
Die CSRD wird mehr Unternehmen dazu verpflichten, umfassende Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen. Dies soll dazu beitragen, dass Unternehmen Nachhaltigkeit in ihre Unternehmensstrategien integrieren und langfristige Wertschöpfung für alle Beteiligten gewährleisten.
Um die operative Umsetzung zu unterstützen bzw. vorzugeben, hat die EU-Kommission am 31.7.2023 das Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht und damit verbindliche Standards zur Nachhaltigkeits-berichterstattung in der EU festgelegt.
Diese Standards müssen von den zur EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Richtlinie (CSRD) verpflichteten Unternehmen beachtet werden.
Der ESRS Berichts-Standard wurde entwickelt, um sicherzustellen, dass Unternehmen transparent über ihre Nachhaltigkeitsbemühungen (und -erfolge …) berichten. Er soll eine einheitliche Berichterstattung über die drei Kriterien Umweltauswirkungen (Enviromental), soziale Leistungen (Social) und Unternehmensführung (Governance) ermöglichen (ESG).
Indem Unternehmen verpflichtet werden, standardisierte Informationen bereitzustellen, wird die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeits-Informationen verbessert, was Investor:innen, Verbraucher:innen und anderen Interessengruppen hilft, fundierte Entscheidungen zu treffen. (Hier greifen auch wieder weitere Verpflichtungen, z.B. am Finanzmarkt – auch Banken fragen nach ESG-Informationen!).
Es wird eine stufenweise Umsetzung der CSRD-Richtlinien erfolgen:
- Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die jetzt unter NFRD berichtspflichtig sind, unterliegen ab dem Geschäftsjahr 2025 der CSRD, müssen also 2025 einen Bericht für das Jahr 2024 erstellen können (das heißt: Datenerhebung schon in 2024 mitdenken)
- ab 2026 für das Geschäftsjahr 2025 dann alle anderen großen Unternehmen (Kapitalgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen), die mindestens zwei der folgenden Merkmale aufweisen: Bilanzsumme von 20 Millionen Euro oder mehr Umsatz von 40 Millionen Euro über 250 Beschäftigten
- ab 2027 für das Geschäftsjahr 2026 auch kapitalmarktorientierte KMU
- ab 2029 für das Geschäftsjahr 2028 Drittstaatenunternehmen mit Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen in der EU (> €150 Mio. Nettoumsatzerlöse im EU-Raum über zwei Jahre hinweg)
Die Staffelung sieht eine Übergangsphase für die Unternehmen vor, bevor die volle Berichtspflicht verlangt wird.
Was bedeutet das für einzelne Unternehmen und Organisationen?
Die Zeit ist nicht mehr allzu lang – wir empfehlen, Kapazitäten für die Umsetzung auszubauen, z.B. Wissensaufbau in vielen Bereichen, Miteinbeziehen relevanter Abteilungen und Vorbereitung bzw. Umsetzung des Datenmanagements.
Wem empfehlen wir das? Eigentlich allen Unternehmen und Organisationen, denn zusätzlich zu den direkten Wirkungen der CSRD, gibt es zahlreiche indirekte Folgewirkungen (relativ unabhängig von Organisationsgröße und -branche): In Lieferketten, im Förderwesen, am Finanzmarkt etc. – immer mehr und immer öfter werden Unternehmen – zusätzlich zu „wie stehen die Finanzen?“ – gefragt „wie steht es um Ihre Nachhaltigkeitswirkung“?
Das ESG-Cockpit unterstützt bei der Beantwortung dieser Fragen bzw. bei der Erfüllung von Nachhaltigkeits-Berichtspflichten!
NFRD https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32014L0095
ESRS https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=PI_COM%3AC%282023%295303&qid=1692630788237
CSRD https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=PI_COM%3AC%282023%295303&qid=1692631023396