
Nächster Stichtag: 12. August 2026
PPWR –
EU-Verpackungsverordnung
Konformitätserklärung, EPR-Meldung und Lieferantendaten strukturiert erfassen, automatisch erzeugen und ins ESG-Reporting integrieren. Für Hersteller, Importeure und Händler.
DARUM GEHT ES
Nachhaltigere Verpackungen, weniger Abfall
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, VO (EU) 2025/40) bündelt die Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle in einem unmittelbar geltenden EU-Regelwerk. Geregelt werden unter anderem recyclingfähiges Design, Rezyklatanteile, Verpackungsminimierung, Kennzeichnung sowie Mehrweg- und Rücknahmeregeln – über den gesamten Lebenszyklus einer Verpackung. Ziel ist es, Verpackungsabfälle deutlich zu reduzieren und den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen.
Die Verordnung ist seit 11. Februar 2025 in Kraft und ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Der entscheidende Unterschied: Als Verordnung gilt sie direkt in allen Mitgliedstaaten – ohne Umsetzung in nationales Recht und mit nur eng definiertem Spielraum für nationale Sonderregelungen. Viele Pflichten gelten ab 12. August 2026, weitere folgen gestaffelt bis 2040.

WEN BETRIFFT ES?
Unternehmen, die Produkte in der EU verpacken, vertreiben oder importieren
Relevant ist die PPWR kurz gesagt für nahezu alle Unternehmen, die Produkte in der EU verpacken, vertreiben oder importieren – unabhängig von Größe oder Branche. Eine generelle Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen gibt es nicht. Welche Pflichten konkret gelten, hängt von der Rolle ab:
Erzeuger
Entwickelt / stellt Verpackungen her (auch unter eigener Marke); hauptverantwortlich für die Konformität und die Erstellung der EU-Konformitätserklärung
Hersteller (EPR)
Bringt Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat in Verkehr; trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (Registrierung + Mengenmeldung)
Importeur
Bringt Ware aus einem Drittland in die EU; stellt sicher, dass Konformität und Konformitätserklärung vorliegen
Vertreiber / Händler
Gibt Ware weiter; prüft im Rahmen der Sorgfaltspflicht, ob die Konformitätserklärung vorliegt
Lieferant
Liefert Verpackung / Material an einen Erzeuger und stellt die nötigen Nachweise bereit
Beispiel – Eigenmarke macht Händler zum Erzeuger
Ein Händler bezieht neutrale Kartons und bedruckt sie mit seiner Eigenmarke. Damit gilt er laut Art. 21 selbst als Erzeuger und muss für diese Verpackung eine eigene Konformitätserklärung ausstellen – ein häufig übersehener Fall.
DIE PFLICHTEN
Was die PPWR konkret verlangt
Besorgniserregende Stoffe in Verpackungen
Besorgniserregende Stoffe sind zu minimieren. Für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom-VI gilt ein Grenzwert von 100 mg/kg. Für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten ab 12.08.2026 ≤ 25 ppb je Einzelsubstanz und ≤ 250 ppb in Summe (gezielte Analyse, polymere PFAS ausgenommen). Zusätzlich gilt ein Gesamtfluor-Schwellenwert von 50 mg/kg: wird er überschritten, ist die Herkunft des Fluors nachzuweisen.
Recyclingfähigkeit (Klassen A–E)
Ab 2030 dürfen grundsätzlich nur recyclingfähige Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Die Bewertung erfolgt in den Klassen A bis E (A ≈ ≥ 95 %, B ≥ 80 %, C ≥ 70 %). Ab 2030 sind grundsätzlich nur die Klassen A bis C, ab 2038 nur noch A und B zulässig. Die Klasse beeinflusst die EPR-Gebühr (Öko-Modulation).
Minimierung und Leerraum
Gewicht und Volumen sind auf das funktional notwendige Maß zu begrenzen. Für Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt ab 2030 grundsätzlich eine Leerraumgrenze von 50 %, einschließlich des Füllmaterials.
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Hersteller müssen sich im nationalen Register jedes Marktes registrieren und Verpackungsmengen jährlich nach den vorgeschriebenen Verpackungskategorien melden. Sie tragen die Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling.
Rezyklatanteil
Kunststoffverpackungen müssen Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat erfüllen. Die Zielwerte steigen bis 2030 und 2040.
Wiederverwendbarkeit und Mehrweg
Für bestimmte Verpackungsformate gelten Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit sowie Wiederverwendungsziele ab 2030.
Kennzeichnung
Ab dem 12.08.2028 gelten harmonisierte Materialkennzeichnungen. Für Mehrwegverpackungen und bestimmte besorgniserregende Stoffe sind zusätzliche, auch digitale, Kennzeichnungen vorgesehen.
EU-Konformitätserklärung (DoC)
Für jeden Verpackungstyp ist eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII zu erstellen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre. Der Aufwand wird häufig unterschätzt, da die Erklärung je Verpackungstyp und Lieferant erstellt und aktuell gehalten werden muss.
Gut zu wissen
Wichtiger Unterschied:
Zwei Dokumente – Konformitätserklärung + Technische Dokumentation
Die Konformitätserklärung (Anhang VIII) ist das kompakte, offizielle Ergebnis. Sie stützt sich auf die technische Dokumentation (Anhang VII) – die eigentliche Belegsammlung im Hintergrund (Gestaltung, Materialzusammensetzung, Prüfberichte und Normen, Umwelteigenschaften, Kennzeichnung).
Erstellung und Pflege liegen beim Erzeuger. Importeure und Vertreiber müssen darauf zugreifen bzw. sie prüfen können. Die Verpackungsmaterial-Lieferanten sind dabei nach Art. 16 rechtlich verpflichtet, die für die Bewertung nötigen Informationen bereitzustellen – die Nachweise sind also einforderbar.
Konformitätserklärung (Anhang VIII)
– Offizielles Ergebnis (DoC)
↑
Technische Dokumentation (Anhang VII)
– Grundlage
Gestaltung
Materialzusammensetzung
Prüfberichte & Normen
Umwelteigenschaften
Kennzeichnung
Lieferantennachweise
Die technische Dokumentation ist Voraussetzung für die Konformitätserklärung – das ESG-Cockpit unterstützt bei der Erstellung von beidem.
Beide Ebenen werden inklusive der relevanten Lieferantennachweise strukturiert erfasst, versioniert und miteinander verknüpft – nicht nur die Konformitätserklärung selbst.
FRISTEN
Der PPWR-Fahrplan bis 2040
Stichtag
Was gilt
11.02.2025
PPWR in Kraft getreten – Beginn der 18-monatigen Übergangsphase.
12.08.2026
Geltungsbeginn: EU-Konformitätserklärung, Stoffgrenzwerte (Schwermetalle 100 mg/kg, PFAS bei Lebensmittelkontakt), erste Formatverbote (Anhang V), EPR-Registrierung.
~01.01.2028
Erwartete Veröffentlichung der Design-for-Recycling-Kriterien (delegierter Rechtsakt) – danach bleiben nur rund 2 Jahre bis 2030
12.08.2028
Harmonisierte Materialkennzeichnung der Verpackungen (frühestens; 24 Monate nach den Durchführungsrechtsakten)
01.01.2029
Pfand-/Rücknahmesysteme (DRS) für Einweg-Kunststoffflaschen und Metalldosen müssen das 90-%-Sammelziel erfüllen
01.01.2030
Recyclingfähigkeit (nur Klassen A–C marktfähig), Mindestrezyklatanteil Kunststoff (Stufe 1), Leerraumgrenze ≤ 50 %, erste Mehrweg-/Reuse-Ziele, weitere Formatverbote
01.01.2035
Verpackungen müssen für großmaßstäbliches Recycling geeignet sein
01.01.2038
Recyclingfähigkeit: nur noch Klassen A–B marktfähig (Klasse C ausgeschlossen)
01.01.2040
Höhere Mindestrezyklatanteile (Stufe 2); Ziel: −15 % Verpackungsabfall je Mitgliedstaat
IHRE PPWR-UMSETZUNG
Sprechen wir darüber!
Ein 20-Minuten-Gespräch dazu, wo Sie stehen und was bis August 2026 wirklich zu tun ist – entspannt und unverbindlich:
DIE PRAXIS
Woran PPWR-Projekte scheitern
- Informationslücken
Es fehlen strukturierte Daten und Dokumente von Lieferanten (technische Doku, Konformitätserklärungen). - Hindernisreiche Einbindung von Zuliefernden
Vielen Zulieferern – gerade außerhalb der EU – fehlt es an Information, sie können diese nicht schnell liefern. - Zerstreute Daten
PPWR-Daten liegen verstreut in Mails, Dateien und Excel-Listen. - Bewegliches Ziel
Mehrere Details werden erst durch delegierte Rechtsakte präzisiert – Vorbereitung unter Unsicherheit.
Die Risiken bei Nicht-Konformität sind konkret
- Marktzugang & Vertriebsverbot
Produkte können an der Grenze aufgehalten, aus dem Handel zurückgerufen oder nicht weiter in Verkehr gebracht werden. - Bußgelder & Verwaltungsstrafen
Die Sanktionen werden auf nationaler Ebene festgelegt. - Rückruf-, Entsorgungs- & Logistikkosten
Rückruf, Nachbesserung und Lagerung gehen zulasten des Unternehmens.
Wer die Daten jetzt einmal strukturiert einsammelt, ist auf der sicheren Seite.

PPWR IM ESG-COCKPIT
Einmal strukturiert Daten erfassen – automatisch Erklärungen erzeugen
Das ESG-Cockpit und das ESG-Portal machen aus der Tabellenblätter-Schlacht einen wiederholbaren, prüfsicheren Prozess. Sie unterstützen die strukturierte Erfassung und Auswertung von Verpackungsdaten: Materialien, Mengen, Rezyklatanteile, Recyclingfähigkeit und Nachweise können je Organisationseinheit oder Produktgruppe gepflegt werden.
Die eingeholten Verpackungs- und Materialinformationen sind mit Abfallwirtschaft, THG-Bilanz und weiteren ESG-Daten verknüpfbar.
Ihr Nutzen – je nach Rolle
Hersteller / Inverkehrbringer
Das System erstellt automatisch eine Konformitätserklärung je Verpackung und strukturiert die Mengen für das Register.
Importeure
Upload und Prüfung der Konformitätserklärung sowie die Mengenmeldung werden an einem Ort gebündelt.
Händler-Verbünde
Das Portal sammelt Lieferantendaten ohne eigene Lizenz der Lieferanten und sorgt für einen prüfsicheren Überblick.
Lieferanten
Lieferanten erfassen ihre Verpackungsdaten einmal strukturiert im ESG-Portal – daraus entstehen Konformitätserklärung und Meldung automatisch.
Was das System kann
- PPWR-Befragung im ESG-Portal
Material und 22 Annex-II-Kategorien, Gewicht, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Stoffe/PFAS, Kennzeichnung – je Rolle - Automatische Konformitätserklärung
Erklärung nach Anhang VIII als PDF, direkt im ESG-Portal - Technische Dokumentation (Anhang VII)
Inklusive Sammeln von Lieferantennachweisen, Versionierung und Verknüpfung mit der Erklärung - Auswertungen & Statistik
Konformitätsquote, Lieferanten-Überblick und Lücken sofort sichtbar - EPR-Mengen im ESG-Cockpit
Übersicht je Periode und Mitgliedstaat, je 22 Kategorien - Synchronisierungs-Log (Audit-Trail)
Prüfsichere Synchronisierung zwischen ESG-Portal und ESG-Cockpit - Integration in ESG-Reporting
Durch den Aufbau einer mehrfach verwendbaren Datenbasis können eingegebene Daten auch für CSRD/ESRS, EUDR, CBAM, THG-Bilanz etc. genutzt werden – ohne Datensilos

Beispiel – Händler-Verbund
Ein Verbund lädt rund 150 Lieferanten ins Portal. Jeder erfasst seine Verpackungen, die Konformitätserklärung entsteht automatisch. Der Verbund sieht auf einen Blick, welche Lieferanten konform sind und erfüllt seine Sorgfaltspflicht – ohne einen einzigen Excel-Anhang.
Beispiel – Eigenmarke
Ein Inverkehrbringer erstellt für seine Eigenmarken-Verpackungen die Erklärung und meldet die in Verkehr gebrachten Mengen ans Register – beides aus derselben Datenbasis, jährlich wiederholbar.

Perspektive D-A-CH
Die PPWR gilt direkt, überlässt aber Vollzug und Details den Mitgliedstaaten.
Österreich: In Österreich betrifft die PPWR vor allem die Sammel- und Verwertungssysteme, die Entpflichtung und die Lizenzkategorien. Einige Vorgaben werden national noch konkretisiert.
Deutschland: Vollzug und erweiterte Herstellerverantwortung laufen über das Verpackungsgesetz (VerpackG) und das LUCID-Register.
Schweiz: Schweizer Exporteure sind beim Inverkehrbringen in der EU voll erfasst – die Pflichten treffen ihren EU-Importeur bzw. sie selbst als Erzeuger, inklusive Konformitätserklärung.
SO STARTEN SIE
In drei Schritten PPWR-bereit
1
Gap-Analyse
Verpackungs-portfolio PPWR-Pflichten zuordnen (Recyclingfähigkeit, Stoffe, Rezyklat, Mengen), Datenreife prüfen (Stücklisten, Lieferantennachweise, EPR-Daten), Lücken und Quick Wins sichtbar machen
2
Aufsetzen & Implementierung
ESG-Portal und Formulare nach PPWR-Vorlagen aufsetzen, Lieferanten einbinden, Erklärungen und Meldungen erzeugen – inklusive Blick auf die EPR-Ökomodulation (Gebühren senken)
3
Integration & Prüfsicherheit
PPWR-Daten in die Routineprozesse und ins übrige ESG-Reporting (CSRD, EUDR, CBAM) einbinden – mit Audit-Trail und jährlich wiederholbaren Meldungen
STANDORTBESTIMMUNG
Diese Fragen sollten Sie jetzt beantworten können
- Was verlangt die PPWR für mein Verpackungsportfolio und meine Rolle?
- Wo bestehen meine Compliance-Lücken – und was ist der nächste konkrete Schritt?
- Welche Daten und Nachweise brauche ich, und wie sammle und verwalte ich sie effizient?
- Welche EPR-Pflichten und Gebühren habe ich in welchen Ländern – und wie kann ich sie senken?
- Wie nutze ich dieselben Daten auch für CSRD, EUDR und CBAM?
Wenn Sie bei einer Frage zögern: Genau das klären wir in einem kurzen Gespräch.
IHRE PPWR-UMSETZUNG
Sprechen wir darüber!
Ein 20-Minuten-Gespräch dazu, wo Sie stehen und was bis August 2026 wirklich zu tun ist – entspannt und unverbindlich:
HÄUFIGE FRAGEN
Was Sie über die PPWR wissen sollten
Ab wann gilt die PPWR?
Die PPWR ist seit dem 11.02.2025 in Kraft. Die Kernpflichten, darunter die Konformitätserklärung, Stoffgrenzwerte und die EPR-Registrierung, gelten ab dem 12.08.2026.
Wer muss die Konformitätserklärung ausstellen?
Die Konformitätserklärung muss der Erzeuger ausstellen. Importeure oder Händler, die Verpackungen unter eigener Marke in Verkehr bringen oder verändern, gelten ebenfalls als Erzeuger (Art. 21).
Muss ich die Konformitätserklärung zum 12.08.2026 irgendwo einreichen?
Nein. Die Erklärung ist samt technischer Dokumentation aufzubewahren (Einweg 5, Mehrweg 10 Jahre) und auf Verlangen vorzulegen. Zwischen 12.08.2026 und Jahresende sind stichprobenartige Kontrollen zu erwarten – Unterlagen sollten also bereitliegen.
Was ist die EPR-Meldung?
Die EPR-Meldung ist die jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen an das nationale Register in 22 Kategorien. Sie ist für Hersteller und Inverkehrbringer verpflichtend. Unter 10 t/Jahr gelten vereinfachte Anforderungen.
Was bedeuten die Recyclingfähigkeitsklassen?
Die Recyclingfähigkeitsklassen reichen von A bis E. Ab 2030 sind nur noch die Klassen A bis C marktfähig, ab 2038 nur noch A und B. Die Klasse beeinflusst außerdem die EPR-Gebühr.
Gilt die PPWR auch für kleine Unternehmen?
Ja. Es gibt keine generelle Ausnahme für KMU. Kleine Lieferanten können ohne eigene Lizenz über das Portal ihres Abnehmers teilnehmen.
Brauche ich ein weiteres Tool nur für die PPWR?
Nein. Im ESG-Cockpit läuft die PPWR auf derselben Datenbasis wie das übrige ESG-Reporting.
Quelle
PPWR – VO (EU) 2025/40 (EUR-Lex, CELEX 32025R0040)
Stand: Juni 2026; Angaben ohne Gewähr; einzelne Details werden durch delegierte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission konkretisiert
