PPWR – EU-Verpackungsverordnung

Nachhaltigere Verpackungen, weniger Abfall

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, VO (EU) 2025/40) bündelt die Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle in einem unmittelbar geltenden EU-Regelwerk. Geregelt werden unter anderem recyclingfähiges Design, Rezyklatanteile, Verpackungsminimierung, Kennzeichnung sowie Mehrweg- und Rücknahmeregeln – über den gesamten Lebenszyklus einer Verpackung. Ziel ist es, Verpackungsabfälle deutlich zu reduzieren und den Übergang zur Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen.

Die Verordnung ist seit 11. Februar 2025 in Kraft und ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Der entscheidende Unterschied: Als Verordnung gilt sie direkt in allen Mitgliedstaaten – ohne Umsetzung in nationales Recht und mit nur eng definiertem Spielraum für nationale Sonderregelungen. Viele Pflichten gelten ab 12. August 2026, weitere folgen gestaffelt bis 2040.

Unternehmen, die Produkte in der EU verpacken, vertreiben oder importieren

Relevant ist die PPWR kurz gesagt für nahezu alle Unternehmen, die Produkte in der EU verpacken, vertreiben oder importieren – unabhängig von Größe oder Branche. Eine generelle Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen gibt es nicht. Welche Pflichten konkret gelten, hängt von der Rolle ab:

Erzeuger

Entwickelt / stellt Verpackungen her (auch unter eigener Marke); hauptverantwortlich für die Konformität und die Erstellung der EU-Konformitätserklärung

Hersteller (EPR)

Bringt Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat in Verkehr; trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (Registrierung + Mengenmeldung)

Importeur

Bringt Ware aus einem Drittland in die EU; stellt sicher, dass Konformität und Konformitätserklärung vorliegen

Vertreiber / Händler

Gibt Ware weiter; prüft im Rahmen der Sorgfaltspflicht, ob die Konformitätserklärung vorliegt

Lieferant

Liefert Verpackung / Material an einen Erzeuger und stellt die nötigen Nachweise bereit

Beispiel Eigenmarke macht Händler zum Erzeuger

Ein Händler bezieht neutrale Kartons und bedruckt sie mit seiner Eigenmarke. Damit gilt er laut Art. 21 selbst als Erzeuger und muss für diese Verpackung eine eigene Konformitätserklärung ausstellen – ein häufig übersehener Fall.

Was die PPWR konkret verlangt

Besorgniserregende Stoffe in Verpackungen

Besorgniserregende Stoffe sind zu minimieren. Für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom-VI gilt ein Grenzwert von 100 mg/kg. Für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten ab 12.08.2026 ≤ 25 ppb je Einzelsubstanz und ≤ 250 ppb in Summe (gezielte Analyse, polymere PFAS ausgenommen). Zusätzlich gilt ein Gesamtfluor-Schwellenwert von 50 mg/kg: wird er überschritten, ist die Herkunft des Fluors nachzuweisen.

Recyclingfähigkeit (Klassen A–E)

Ab 2030 dürfen grundsätzlich nur recyclingfähige Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Die Bewertung erfolgt in den Klassen A bis E (A ≈ ≥ 95 %, B ≥ 80 %, C ≥ 70 %). Ab 2030 sind grundsätzlich nur die Klassen A bis C, ab 2038 nur noch A und B zulässig. Die Klasse beeinflusst die EPR-Gebühr (Öko-Modulation).

Minimierung und Leerraum

Gewicht und Volumen sind auf das funktional notwendige Maß zu begrenzen. Für Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt ab 2030 grundsätzlich eine Leerraumgrenze von 50 %, einschließlich des Füllmaterials.

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

Hersteller müssen sich im nationalen Register jedes Marktes registrieren und Verpackungsmengen jährlich nach den vorgeschriebenen Verpackungskategorien melden. Sie tragen die Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling.

Rezyklatanteil

Kunststoffverpackungen müssen Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat erfüllen. Die Zielwerte steigen bis 2030 und 2040.

Wiederverwendbarkeit und Mehrweg

Für bestimmte Verpackungsformate gelten Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit sowie Wiederverwendungsziele ab 2030.

Kennzeichnung

Ab dem 12.08.2028 gelten harmonisierte Materialkennzeichnungen. Für Mehrwegverpackungen und bestimmte besorgniserregende Stoffe sind zusätzliche, auch digitale, Kennzeichnungen vorgesehen.

EU-Konformitätserklärung (DoC)

Für jeden Verpackungstyp ist eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII zu erstellen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre. Der Aufwand wird häufig unterschätzt, da die Erklärung je Verpackungstyp und Lieferant erstellt und aktuell gehalten werden muss.

Gut zu wissen

Wichtiger Unterschied:
Zwei Dokumente – Konformitätserklärung + Technische Dokumentation

Die Konformitätserklärung (Anhang VIII) ist das kompakte, offizielle Ergebnis. Sie stützt sich auf die technische Dokumentation (Anhang VII) – die eigentliche Belegsammlung im Hintergrund (Gestaltung, Materialzusammensetzung, Prüfberichte und Normen, Umwelteigenschaften, Kennzeichnung).

Erstellung und Pflege liegen beim Erzeuger. Importeure und Vertreiber müssen darauf zugreifen bzw. sie prüfen können. Die Verpackungsmaterial-Lieferanten sind dabei nach Art. 16 rechtlich verpflichtet, die für die Bewertung nötigen Informationen bereitzustellen – die Nachweise sind also einforderbar.

Konformitätserklärung (Anhang VIII)
– Offizielles Ergebnis (DoC)

Technische Dokumentation (Anhang VII)
– Grundlage

Gestaltung
Materialzusammensetzung
Prüfberichte & Normen
Umwelteigenschaften
Kennzeichnung
Lieferantennachweise

Die technische Dokumentation ist Voraussetzung für die Konformitätserklärung – das ESG-Cockpit unterstützt bei der Erstellung von beidem.
Beide Ebenen werden inklusive der relevanten Lieferantennachweise strukturiert erfasst, versioniert und miteinander verknüpft – nicht nur die Konformitätserklärung selbst.

Der PPWR-Fahrplan bis 2040

Stichtag

Was gilt

11.02.2025

PPWR in Kraft getreten – Beginn der 18-monatigen Übergangsphase.


12.08.2026

Geltungsbeginn: EU-Konformitätserklärung, Stoffgrenzwerte (Schwermetalle 100 mg/kg, PFAS bei Lebensmittelkontakt), erste Formatverbote (Anhang V), EPR-Registrierung.


~01.01.2028

Erwartete Veröffentlichung der Design-for-Recycling-Kriterien (delegierter Rechtsakt) – danach bleiben nur rund 2 Jahre bis 2030


12.08.2028

Harmonisierte Materialkennzeichnung der Verpackungen (frühestens; 24 Monate nach den Durchführungsrechtsakten)


01.01.2029

Pfand-/Rücknahmesysteme (DRS) für Einweg-Kunststoffflaschen und Metalldosen müssen das 90-%-Sammelziel erfüllen


01.01.2030

Recyclingfähigkeit (nur Klassen A–C marktfähig), Mindestrezyklatanteil Kunststoff (Stufe 1), Leerraumgrenze ≤ 50 %, erste Mehrweg-/Reuse-Ziele, weitere Formatverbote


01.01.2035

Verpackungen müssen für großmaßstäbliches Recycling geeignet sein


01.01.2038

Recyclingfähigkeit: nur noch Klassen A–B marktfähig (Klasse C ausgeschlossen)


01.01.2040

Höhere Mindestrezyklatanteile (Stufe 2); Ziel: −15 % Verpackungsabfall je Mitgliedstaat

Woran PPWR-Projekte scheitern

  • Informationslücken
    Es fehlen strukturierte Daten und Dokumente von Lieferanten (technische Doku, Konformitätserklärungen).
  • Hindernisreiche Einbindung von Zuliefernden
    Vielen Zulieferern – gerade außerhalb der EU – fehlt es an Information, sie können diese nicht schnell liefern.
  • Zerstreute Daten
    PPWR-Daten liegen verstreut in Mails, Dateien und Excel-Listen.
  • Bewegliches Ziel
    Mehrere Details werden erst durch delegierte Rechtsakte präzisiert – Vorbereitung unter Unsicherheit.

Die Risiken bei Nicht-Konformität sind konkret

  • Marktzugang & Vertriebsverbot
    Produkte können an der Grenze aufgehalten, aus dem Handel zurückgerufen oder nicht weiter in Verkehr gebracht werden.
  • Bußgelder & Verwaltungsstrafen
    Die Sanktionen werden auf nationaler Ebene festgelegt.
  • Rückruf-, Entsorgungs- & Logistikkosten
    Rückruf, Nachbesserung und Lagerung gehen zulasten des Unternehmens.

Wer die Daten jetzt einmal strukturiert einsammelt, ist auf der sicheren Seite.

Einmal strukturiert Daten erfassen – automatisch Erklärungen erzeugen

Das ESG-Cockpit und das ESG-Portal machen aus der Tabellenblätter-Schlacht einen wiederholbaren, prüfsicheren Prozess. Sie unterstützen die strukturierte Erfassung und Auswertung von Verpackungsdaten: Materialien, Mengen, Rezyklatanteile, Recyclingfähigkeit und Nachweise können je Organisationseinheit oder Produktgruppe gepflegt werden.

Die eingeholten Verpackungs- und Materialinformationen sind mit Abfallwirtschaft, THG-Bilanz und weiteren ESG-Daten verknüpfbar.

Ihr Nutzen – je nach Rolle

Hersteller / Inverkehrbringer
Das System erstellt automatisch eine Konformitätserklärung je Verpackung und strukturiert die Mengen für das Register.

Importeure
Upload und Prüfung der Konformitätserklärung sowie die Mengenmeldung werden an einem Ort gebündelt.

Händler-Verbünde
Das Portal sammelt Lieferantendaten ohne eigene Lizenz der Lieferanten und sorgt für einen prüfsicheren Überblick.

Lieferanten
Lieferanten erfassen ihre Verpackungsdaten einmal strukturiert im ESG-Portal – daraus entstehen Konformitätserklärung und Meldung automatisch.

  • PPWR-Befragung im ESG-Portal
    Material und 22 Annex-II-Kategorien, Gewicht, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Stoffe/PFAS, Kennzeichnung – je Rolle
  • Automatische Konformitätserklärung
    Erklärung nach Anhang VIII als PDF, direkt im ESG-Portal
  • Technische Dokumentation (Anhang VII)
    Inklusive Sammeln von Lieferantennachweisen, Versionierung und Verknüpfung mit der Erklärung
  • Auswertungen & Statistik
    Konformitätsquote, Lieferanten-Überblick und Lücken sofort sichtbar
  • EPR-Mengen im ESG-Cockpit
    Übersicht je Periode und Mitgliedstaat, je 22 Kategorien
  • Synchronisierungs-Log (Audit-Trail)
    Prüfsichere Synchronisierung zwischen ESG-Portal und ESG-Cockpit
  • Integration in ESG-Reporting
    Durch den Aufbau einer mehrfach verwendbaren Datenbasis können eingegebene Daten auch für CSRD/ESRS, EUDR, CBAM, THG-Bilanz etc. genutzt werden – ohne Datensilos

Ein Verbund lädt rund 150 Lieferanten ins Portal. Jeder erfasst seine Verpackungen, die Konformitätserklärung entsteht automatisch. Der Verbund sieht auf einen Blick, welche Lieferanten konform sind und erfüllt seine Sorgfaltspflicht – ohne einen einzigen Excel-Anhang.

BeispielEigenmarke

Ein Inverkehrbringer erstellt für seine Eigenmarken-Verpackungen die Erklärung und meldet die in Verkehr gebrachten Mengen ans Register – beides aus derselben Datenbasis, jährlich wiederholbar.

Die PPWR gilt direkt, überlässt aber Vollzug und Details den Mitgliedstaaten.

Österreich: In Österreich betrifft die PPWR vor allem die Sammel- und Verwertungssysteme, die Entpflichtung und die Lizenzkategorien. Einige Vorgaben werden national noch konkretisiert.

Deutschland: Vollzug und erweiterte Herstellerverantwortung laufen über das Verpackungsgesetz (VerpackG) und das LUCID-Register.

Schweiz: Schweizer Exporteure sind beim Inverkehrbringen in der EU voll erfasst – die Pflichten treffen ihren EU-Importeur bzw. sie selbst als Erzeuger, inklusive Konformitätserklärung.

In drei Schritten PPWR-bereit

1

Gap-Analyse

Verpackungs-portfolio PPWR-Pflichten zuordnen (Recyclingfähigkeit, Stoffe, Rezyklat, Mengen), Datenreife prüfen (Stücklisten, Lieferantennachweise, EPR-Daten), Lücken und Quick Wins sichtbar machen

2

Aufsetzen & Implementierung

ESG-Portal und Formulare nach PPWR-Vorlagen aufsetzen, Lieferanten einbinden, Erklärungen und Meldungen erzeugen – inklusive Blick auf die EPR-Ökomodulation (Gebühren senken)

3

Integration & Prüfsicherheit

PPWR-Daten in die Routineprozesse und ins übrige ESG-Reporting (CSRD, EUDR, CBAM) einbinden – mit Audit-Trail und jährlich wiederholbaren Meldungen

Diese Fragen sollten Sie jetzt beantworten können

  • Was verlangt die PPWR für mein Verpackungsportfolio und meine Rolle?
  • Wo bestehen meine Compliance-Lücken – und was ist der nächste konkrete Schritt?
  • Welche Daten und Nachweise brauche ich, und wie sammle und verwalte ich sie effizient?
  • Welche EPR-Pflichten und Gebühren habe ich in welchen Ländern – und wie kann ich sie senken?
  • Wie nutze ich dieselben Daten auch für CSRD, EUDR und CBAM?

Wenn Sie bei einer Frage zögern: Genau das klären wir in einem kurzen Gespräch.

Was Sie über die PPWR wissen sollten

Ab wann gilt die PPWR?

Die PPWR ist seit dem 11.02.2025 in Kraft. Die Kernpflichten, darunter die Konformitätserklärung, Stoffgrenzwerte und die EPR-Registrierung, gelten ab dem 12.08.2026.

Wer muss die Konformitätserklärung ausstellen?

Die Konformitätserklärung muss der Erzeuger ausstellen. Importeure oder Händler, die Verpackungen unter eigener Marke in Verkehr bringen oder verändern, gelten ebenfalls als Erzeuger (Art. 21).

Muss ich die Konformitätserklärung zum 12.08.2026 irgendwo einreichen?

Nein. Die Erklärung ist samt technischer Dokumentation aufzubewahren (Einweg 5, Mehrweg 10 Jahre) und auf Verlangen vorzulegen. Zwischen 12.08.2026 und Jahresende sind stichprobenartige Kontrollen zu erwarten – Unterlagen sollten also bereitliegen.

Was ist die EPR-Meldung?

Die EPR-Meldung ist die jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen an das nationale Register in 22 Kategorien. Sie ist für Hersteller und Inverkehrbringer verpflichtend. Unter 10 t/Jahr gelten vereinfachte Anforderungen.

Was bedeuten die Recyclingfähigkeitsklassen?

Die Recyclingfähigkeitsklassen reichen von A bis E. Ab 2030 sind nur noch die Klassen A bis C marktfähig, ab 2038 nur noch A und B. Die Klasse beeinflusst außerdem die EPR-Gebühr.

Gilt die PPWR auch für kleine Unternehmen?

Ja. Es gibt keine generelle Ausnahme für KMU. Kleine Lieferanten können ohne eigene Lizenz über das Portal ihres Abnehmers teilnehmen.

Brauche ich ein weiteres Tool nur für die PPWR?

Nein. Im ESG-Cockpit läuft die PPWR auf derselben Datenbasis wie das übrige ESG-Reporting.


Quelle

PPWR – VO (EU) 2025/40 (EUR-Lex, CELEX 32025R0040)

Stand: Juni 2026; Angaben ohne Gewähr; einzelne Details werden durch delegierte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission konkretisiert