ESRS – European Sustainability Reporting Standards

Regelwerk für CSRD-konforme Pflichtberichte

Die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) legen fest, welche Nachhaltigkeitsinformationen Unternehmen im Rahmen der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive, RL (EU) 2022/2464) offenlegen müssen und in welcher Form dies zu erfolgen hat.

Sie verlangen allgemeine Unternehmensangaben sowie Informationen zu den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG). Ausgangspunkt der Berichterstattung ist dabei stets die doppelte Wesentlichkeitsanalyse, anhand derer die relevanten Nachhaltigkeitsthemen identifiziert werden.

Rechtsgrundlage für die ESRS ist die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 („Set 1“), nach der die erste Welle der betroffenen Unternehmen seit dem Geschäftsjahr 2024 berichtet.

Am 3. Juli 2026 nahm die EU-Kommission die umfassend vereinfachten ESRS („ESRS 2.0“) als delegierten Rechtsakt an: Das bedeutet über 60 % weniger Pflicht-Datenpunkte, über 70 % weniger Datenpunkte insgesamt sowie kürzere und klarere Standards. Ausgangspunkt jedes ESRS-Berichts bleibt die doppelte Wesentlichkeitsanalyse) als praktische Referenz.

Die Revision gilt verpflichtend ab dem Geschäftsjahr 2027, freiwillig bereits für das GJ 2026.

Direkt Verpflichtete – und alle, die mitliefern

Wer ESRS-berichtspflichtig ist, bestimmt die CSRD – über Schwellenwerte und Konzernregeln. Die ESRS selbst gelten für jedes Unternehmen im so definierten Anwendungsbereich unmittelbar und inhaltsgleich.

Große Unternehmen (Konzernmütter / Mutterunternehmen)

Berichtsflichtig nach ESRS sind Unternehmen

  • mit mehr als 1.000 Beschäftigten (im Jahresdurchschnitt)
  • und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatzerlösen.

Die Angaben sind in den Lagebericht zu integrieren und werden extern geprüft.

Konzern-Töchter und Beteiligungen

Sie liefern Daten für den konsolidierten ESRS-Bericht der Gruppe zu.

Zulieferer, Hersteller, Importeure und Dienstleister unterhalb der CSRD-Schwellen fallen zwar aus der Pflicht, bleiben aber häufig indirekt betroffen: über Datenanfragen von berichtspflichtigen Kunden, Banken und Investoren (v. a. THG-Daten für Scope 3).

Wichtig für die Lieferkette: Die CSRD enthält jetzt einen Value-Chain-Cap auf VSME-Niveau. Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von Wertschöpfungsketten-Partnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten grundsätzlich nicht mehr Informationen verlangen, als der freiwillige Standard (VSME/VS) vorsieht.

Kapitalmarktorientierte KMU sind nicht mehr im Anwendungsbereich. Das schließt eine indirekte Betroffenheit über die Lieferkette aber nicht aus.

Drittstaaten-Unternehmen / internationale Gruppen

Für Unternehmen außerhalb der EU mit relevanter Geschäftstätigkeit im EU-Markt gelten besondere CSRD-Regelungen. Eine Berichtspflicht kann entstehen, wenn der EU-Umsatz über 450 Mio. € liegt und über EU-Präsenz verfügt, beispielsweise in Form einer Tochtergesellschaft oder Niederlassung.

Unternehmen, die sich an Investoren oder internationale Kunden richten, nutzen ESRS-Strukturen freiwillig als Qualitätsmaßstab – auch ohne eigene Berichtspflicht.

Beispiel – Ein Tochterunternehmen muss ESG-Daten liefern

Eine österreichische Tochter eines deutschen Konzerns ist selbst nicht berichtspflichtig – muss aber jährlich E1-Klimadaten, Energieverbräuche und S1-Personalkennzahlen konzernkonform zuliefern. Eine strukturierte Datenbasis macht aus dem Kraftakt eine Routine.

Beispiel – „Über und unter der Schwelle„: Weitergabe von ESG-Anforderungen in der Lieferkette

Ein österreichischer Produktionskonzern mit 1.200 Mitarbeitenden und 600 Mio. € Umsatz bleibt berichtspflichtig – erstmals verpflichtend nach den vereinfachten ESRS für das Geschäftsjahr 2027. Sein Zulieferer mit 300 Mitarbeitenden fällt aus der Pflicht, bekommt aber die ESG-Fragen des Konzerns weiterhin – künftig gedeckelt auf VSME-Niveau.

Was die ESRS konkret verlangen

Die folgenden Anforderungen sind ESRS-Inhalte. Die CSRD liefert dafür den rechtlichen Rahmen wie Anwendungsbereich, Verankerung im Lagebericht und Prüfpflicht.

Doppelte Wesentlichkeitsanalyse (DMA)

Ausgangspunkt jedes Berichts: Welche Nachhaltigkeitsthemen sind wesentlich – aus Wirkungs- und aus Finanzperspektive? Die DMA bestimmt, welche ESRS-Datenpunkte überhaupt zu berichten sind, und muss methodisch nachvollziehbar dokumentiert werden.

Berichterstattung nach ESRS

Der Nachhaltigkeitsbericht folgt den ESRS – allgemeine Angaben (ESRS 2), Umwelt (E1–E5), Soziales (S1–S4) und Governance (G1). Mit der Revision 2026 sinkt die Zahl der Pflicht-Datenpunkte um über 60 %. Details auf unserer ESRS-Subseite.

Verankerung im Lagebericht & digitales Format

Der Bericht ist Teil des (Konzern-)Lageberichts und wird maschinenlesbar getaggt (XBRL/ESEF) – Nachhaltigkeitsdaten rücken damit formal auf Augenhöhe mit Finanzdaten.

Externe Prüfung

Es bleibt bei der Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance); der ursprünglich vorgesehene Umstieg auf Reasonable Assurance wurde mit Omnibus I gestrichen. Prüfsichere Datenherkunft und Audit-Trail sind damit das A und O.

Wertschöpfungskette & THG-Bilanz

Wesentliche Angaben umfassen auch die Wertschöpfungskette – allen voran die Treibhausgasbilanz inklusive Scope 3. Hier entsteht in der Praxis der größte Datenaufwand.

EU-Taxonomie

Berichtspflichtige Unternehmen machen zusätzlich Angaben nach der EU-Taxonomie-Verordnung (taxonomiefähige und -konforme Umsätze, CapEx, OpEx); Omnibus I hat auch hier Schwellen und Formulare vereinfacht.

Wie die Standards strukturiert sind – und was 2.0 ändert

Dieser Abschnitt ist ESRS-spezifisch und ergänzt die CSRD-Anforderungen um die konkrete Standardstruktur.

Die Standard-Familie

Die ESRS bestehen aus

  • zwei Querschnittsstandards
    • ESRS 1 (allgemeine Anforderungen, Methodik, doppelte Wesentlichkeit)
    • und ESRS 2 (allgemeine Angaben, für alle verpflichtend)
  • sowie zehn Themenstandards
    • Umwelt E1–E5 (Klima, Verschmutzung, Wasser, Biodiversität, Kreislaufwirtschaft
    • Soziales S1–S4 (Belegschaft, Wertschöpfungskette, Gemeinschaften, Verbraucher)
    • und Governance G1 (Unternehmensführung).

Diese Struktur bleibt auch nach der Revision erhalten.

Doppelte Wesentlichkeit als Filter

Berichtet wird nur, was wesentlich ist. Die DMA wurde in der Revision deutlich vereinfacht und praxisnäher gefasst – weniger Prozess-Dokumentationspflichten, klarere Kriterien. Sie bleibt aber das methodische Herzstück und der erste Blick des Prüfers / der Prüferin.

Verankerung im Lagebericht & digitales Format

Der Bericht ist Teil des (Konzern-)Lageberichts und wird maschinenlesbar getaggt (XBRL/ESEF) – Nachhaltigkeitsdaten rücken damit formal auf Augenhöhe mit Finanzdaten.

Was ESRS 2.0 konkret bringt

  • Über 60 % weniger Pflicht-Datenpunkte, über 70 % weniger insgesamt – die Kommission erwartet mehr als 30 % geringere Berichtskosten je Unternehmen
  • Kürzere, klarere Standards: weniger Redundanzen, verständlichere Sprache, gestraffte Angaben zu Politiken, Maßnahmen und Zielen
  • Neue Erleichterungen: Entlastungsklauseln für unverhältnismäßigen Aufwand und mehr Flexibilität bei der Berichtstiefe
  • Bessere Anschlussfähigkeit an internationale Standards (u. a. ISSB/IFRS S1–S2) und an den freiwilligen Standard (VSME/VS) – Daten sind durchgängiger nutzbar
  • Sektorspezifische ESRS entfallen: die ursprünglich geplanten Branchenstandards wurden mit Omnibus I gestrichen.

Von Set 1 zu ESRS 2.0

Stichtag

Was gilt

05.01.2023

CSRD in Kraft getreten (RL (EU) 2022/2464)


31.07.2023

ESRS Set 1 angenommen (Del. VO (EU) 2023/2772); Anwendung ab GJ 2024 für Welle 1


GJ 2024

Welle 1 (bisherige NFRD-Unternehmen) berichtet erstmals nach ESRS – Berichte 2025; europaweit über 900 geprüfte ESRS-Berichte als Praxis-Benchmark


17.04.2025

„Stop the Clock” (RL (EU) 2025/794): Berichtspflichten der Wellen 2 und 3 um zwei Jahre verschoben


18.02.2026

Österreich: NaBeG im BGBl. verlautbart – CSRD-Umsetzung, rückwirkend ab 01.01.2026


26.02.2026

Omnibus I (RL (EU) 2026/470) im Amtsblatt; in Kraft seit 18.03.2026: neuer Anwendungsbereich (> 1.000 MA und > 450 Mio. € Umsatz), Value-Chain-Cap, Limited Assurance dauerhaft


06.05.–03.06.2026

Öffentliche Konsultation der Kommission zum Entwurf der vereinfachten ESRS


03.07.2026

EU-Kommission nimmt die vereinfachten ESRS und den freiwilligen Standard (VS) als delegierte Rechtsakte an; Prüfphase durch Europäisches Parlament und Rat läuft


vsl. Q4 2026

Ende der Prüfphase von Parlament und Rat (2 Monate, verlängerbar um 2), danach Veröffentlichung im Amtsblatt


GJ 2026

Freiwillige vorzeitige Anwendung der vereinfachten ESRS möglich (nach Amtsblatt-Veröffentlichung)


19.03.2027

Frist für die Mitgliedstaaten, Omnibus I in nationales Recht umzusetzen, endet


GJ 2027

Pflicht ab hier: neuer Anwendungsbereich und vereinfachte ESRS gelten verpflichtend – zugleich Erstanwendung für neu berichtspflichtige Unternehmen; erste Berichte der „neuen” Erstanwender erscheinen 2028


Woran ESRS-Projekte scheitern

  • Regulatorische Achterbahn: Stop-the-Clock, Omnibus, ESRS-Revision – wer nur auf finale Rechtstexte wartet, verliert die Vorlaufzeit für Datenprozesse.
  • DMA als Einmalübung und ohne Substanz: Die Wesentlichkeitsanalyse muss gepflegt werden. Eine Wesentlichkeitsanalyse, die der Prüfer / die Prüferin nicht nachvollziehen kann, gefährdet den gesamten Bericht.
  • Umstellung ohne Mapping: Wer von Set 1 auf 2.0 wechselt, braucht einen sauberen Abgleich, welche Datenpunkte bleiben, entfallen oder sich ändern – sonst wird doppelt oder falsch erhoben.
  • Scope-3-Datenlücken: Die THG-Bilanz entlang der Lieferkette ist der aufwändigste Teil – und braucht mehr als einen Berichtszyklus, um belastbar zu werden.
  • Tabellenblätter-Flickwerk und Datenpunkt-Sammlung statt Datenprozess: Die Datensammlung über verstreute Listen ist weder auditierbar noch jährlich konsistent wiederholbar. Ohne wiederholbare Prozesse wird jeder Berichtszyklus zum Neustart.

und was die ersten Berichte zeigen

  • Ziele-Lücke: Die Auswertung der ersten rund 900 ESRS-Berichte (EFRAG 2026) zeigt: Nur etwa die Hälfte der wesentlichen Themen ist mit konkreten Zielen hinterlegt – Offenlegung ohne Steuerung überzeugt weder Prüfer noch Investoren.
  • Jährliche Wiederholung der DMA: die ersten Prüfzyklen zeigen, dass die Mehrheit der Unternehmen sie jährlich aktualisiert.

Die Risiken bei Nicht-Konformität sind konkret

  • Prüfungsfeststellungen: Ein eingeschränkter Prüfvermerk zum Lagebericht ist gegenüber Aufsichtsrat, Banken und Öffentlichkeit ein erheblicher Reputationsschaden.
  • Verwaltungsstrafen: Sanktionen regeln die Mitgliedstaaten – in Österreich über das NaBeG (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz) samt Verantwortlichkeit der Organe.
  • Finanzierungsnachteile: Banken und Investoren nutzen CSRD-Daten für Ratings und Konditionen – fehlende oder schwache Daten kosten real Geld.

Die gute Nachricht: Mit ESRS 2.0 sinkt der Umfang deutlich – die Anforderungen an Datenqualität und Nachvollziehbarkeit bleiben. Wer die Datenbasis jetzt strukturiert aufbaut, macht aus der Pflicht ein Steuerungsinstrument.

Aus der Wesentlichkeit wird die Datenstruktur

Das ESG-Cockpit führt durch den gesamten CSRD-Prozess – von der doppelten Wesentlichkeitsanalyse über die Datenerfassung bis zur Berichtserstellung. Unternehmen erfassen nur jene Datenpunkte, die für sie wesentlich sind. Im ESG-Cockpit wird aus der Wesentlichkeitsanalyse automatisch die relevante Datenstruktur abgeleitet – Sie erfassen nur, was Sie wirklich berichten müssen.

THG-Bilanzierung, Ziele, Maßnahmen, Szenarien und Dokumente werden in einer gemeinsamen Datenbasis geführt. Daraus lassen sich prüfungssichere Berichte und technische Ausgabeformate wie XBRL vorbereiten.

Ihr Nutzen – je nach Rolle

Berichtspflichtige Unternehmen
Geführte Datenerfassung je Thema oder Indikator mit Farbkodierung; Audit-Trail; Kommentare und Dokumenten-Upload möglich; AI-Textassistenz
Praktisch für Konzern-Reporting:

  • Standorte und Töchter erfassen dezentral, das Cockpit konsolidiert – über Jahre und Organisationseinheiten (Rollenzuweisungen möglich).
  • Das ESG-Portal sammelt Zulieferer-Daten strukturiert ein – VSME-konform und ohne eigene Lizenz der Lieferanten.

Aus der Pflicht gefallene Unternehmen

Ein nahtloser Umstieg auf VSME ist möglich – die vorhandenen Daten bleiben nutzbar, der Aufwand sinkt.


Was das System kann

  • Einstiegsfreundliche ESRS-Navigation mit Farbkodierung – Pflicht, wesentlich, freiwillig auf einen Blick; nicht Wesentliches wird ausgeblendet
  • DMA integriert: Wesentlichkeitsanalyse, Stakeholder-Sichten und Begründungen direkt im Tool dokumentiert; daraus wird automatisch die Datenstruktur abgeleitet
  • THG-Bilanzierung (Scope 1, 2, 3) nativ integriert – dieselbe Datenbasis für E1, CCF/PCF, CBAM und Taxonomie-Angaben
  • Ziele, Maßnahmen, Szenarien, Transitionspläne: von der Offenlegung zur Steuerung – inklusive Scorecards im eigenen Branding
  • AI-Assistenz für qualitative Angaben und Textentwürfe – transparent, steuerbar, nachvollziehbar
  • Prüfsicherheit: Datenherkunft dokumentiert; Prüf-Rollen; Audit-Trail; Export in offene Formate; Vorbereitung technischer Formate wie XBRL; Software nach IDW PS 880 geprüft
  • Update-Sicherheit: Das Cockpit wird laufend an die regulatorische Entwicklung angepasst – die Umstellung auf die finalen ESRS-2.0-Datenpunkte erfolgt im Tool, nicht in Ihren Tabellenblättern.
  • Wiederverwendung:  Einmal erfasste Daten können mehrfach genutzt werden – ESRS, VSME, GRI, EMAS, CCF/PCF, CBAM, EUDR, PPWR – keine Insellösung.

Ein Welle-1-Unternehmen hat zwei Berichtszyklen nach Set 1 hinter sich. Im Cockpit sieht es je Datenpunkt, was in ESRS 2.0 entfällt oder vereinfacht wird – die bestehende Datenbasis und DMA können weitergenutzt werden. Auf dieser Basis entscheidet das Unternehmen, schon für GJ 2026 freiwillig umzustellen. .

BeispielZiele nachrüsten

Die DMA zeigt acht wesentliche Themen, aber nur drei davon haben messbare Ziele. Über Zielpfade und Maßnahmen im Cockpit wird aus dem Berichts-Gap ein Steuerungsprogramm – sichtbar in der Scorecard.

Ein Unternehmen mit 800 Mitarbeitenden bereitet sich seit 2024 auf die CSRD vor und fällt durch Omnibus I aus der Pflicht. Statt das Projekt einzustampfen, berichtet es im Cockpit nach VSME weiter – und beantwortet damit Banken- und Kundenanfragen aus einer Hand.

Österreich: Die CSRD ist mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) umgesetzt – Beschluss im Nationalrat am 21.01.2026, Verlautbarung im BGBl. am 18.02.2026, rückwirkend in Kraft seit 01.01.2026.

Das NaBeG (BGBl. 18.02.2026) verweist für Inhalt und Struktur der Berichte unmittelbar auf die ESRS als EU-Rechtsakte – die Revision wirkt damit automatisch auch für österreichische Unternehmen.

Das NaBeG orientiert sich bereits an den Omnibus-Schwellen (> 1.000 Beschäftigte, > 450 Mio. € Umsatz) – betroffen sind damit rund 120 Unternehmen. Berichtet wird im Lagebericht, geprüft durch einen Abschlussprüfer / eine Abschlussprüferin oder einen anderen zugelassenen Prüfer / eine andere zugelassene Prüferin. Die Qualität der Datenherkunft entscheidet über einen reibungslosen Prüfungsverlauf.

Deutschland: Die Anpassung der CSRD-Umsetzung an den Omnibus-Rahmen läuft – Stichtag für alle Mitgliedstaaten ist der 19.03.2027. Auch hier gelten die ESRS als unmittelbar anwendbares EU-Recht für alle CSRD-Berichte, unabhängig vom Stand der nationalen Umsetzung.

Schweiz: Schweizer Gruppen können über die Drittstaaten-Regeln der CSRD (mehr als 450 Mio. € EU-Umsatz) erfasst sein; daneben gilt die eigene Schweizer Berichtspflicht nach OR Art. 964a ff.

Der Weg zum ESRS-Bericht in drei Schritten

1

Betroffenheits-Check & Gap-Analyse

Anwendungsbereich klären (Schwellen, Konzernstruktur, Drittstaaten-Regeln); vorhandene Daten und Prozesse den ESRS-Anforderungen gegenüberstellen; Lücken priorisieren

2

Wesentlichkeit & Datenaufbau

Doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchführen bzw. aktualisieren, daraus die Datenstruktur ableiten – auf Basis der vereinfachten ESRS; THG-Bilanz und Kern-Datenpunkte strukturiert erfassen, Verantwortliche und Erfassungsprozesse je Standort festlegen; Lieferanten über das Portal einbinden

3

Berichten & Verankern

Bericht generieren, Prüfung mit Audit-Trail begleiten, Ziele und Transitionspläne in die Steuerung übernehmen – damit der zweite Zyklus leichter wird als der erste

Diese Fragen sollten Sie jetzt beantworten können

  • Bin ich nach den neuen Schwellen (noch) berichtspflichtig – und ab welchem Geschäftsjahr?
  • Ist meine Wesentlichkeitsanalyse aktuell – und prüfungsfest dokumentiert?
  • Sind meine wesentlichen Themen mit messbaren Zielen und Maßnahmen hinterlegt?
  • Welche (meiner bisherigen) Datenpunkte entfallen mit ESRS 2.0, welche bleiben?
  • Wie komme ich zu einer belastbaren THG-Bilanz inklusive Scope 3?
  • Wie stelle ich die Zulieferung aus Standorten, Töchtern und Lieferkette effizient sicher?
  • Lohnt sich für uns die freiwillige Früh-Anwendung schon für das GJ 2026?
  • Wie nutze ich dieselben Daten auch für VSME-Anfragen, Taxonomie, CBAM und Co.?

Wenn Sie bei einer Frage zögern: Genau das klären wir in einem kurzen Gespräch.

Was Sie über die ESRS wissen sollten

Was ist der Unterschied zwischen CSRD und ESRS?

Die CSRD ist die Richtlinie, die verpflichtet; die ESRS sind die Standards, die festlegen, was und wie berichtet wird.

Wer ist nach Omnibus I noch berichtspflichtig?

Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz (beide Kriterien). Kapitalmarktorientierte KMU sind nicht mehr erfasst.

Wir fallen aus der Pflicht – war die Vorbereitung umsonst?

Nein. Banken, Kunden und Investoren fragen weiter ESG-Daten ab. Mit dem VSME nutzen Sie die vorhandene Datenbasis mit deutlich reduziertem Aufwand weiter.

Müssen KMU nach ESRS berichten?

Nein. Für Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs ist der freiwillige VSME der passende – deutlich schlankere – Standard.

Ab wann gelten die vereinfachten ESRS?

Verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2027; freiwillige vorzeitige Anwendung ist für das GJ 2026 möglich, sobald der Rechtsakt im Amtsblatt veröffentlicht ist.

Was ändert sich durch ESRS 2.0?

Über 60 % weniger Pflicht-Datenpunkte, einfachere Wesentlichkeitsanalyse, klarere Struktur. Verpflichtend ab GJ 2027, freiwillig ab GJ 2026

Was gilt für Unternehmen, die schon berichten?

Welle-1-Unternehmen im neuen Anwendungsbereich berichten weiter; für GJ 2026 können sie freiwillig auf die vereinfachten ESRS umsteigen, ab GJ 2027 sind diese verpflichtend.

Was passiert mit unseren Set-1-Daten?

Der Großteil bleibt verwendbar, die Struktur wird schlanker. Ein sauberes Mapping von Set 1 auf 2.0 verhindert Doppelarbeit – im ESG-Cockpit erfolgt die Umstellung im Tool.

Bleibt die doppelte Wesentlichkeit?

Ja. Sie wurde vereinfacht, bleibt aber der verpflichtende Ausgangspunkt jedes ESRS-Berichts.

Unterstützt das ESG-Cockpit XBRL?

Die Datenstruktur des Cockpits ist auf die technische Berichterstattung ausgelegt; Berichte und Ausgabeformate wie XBRL werden vorbereitet – sprechen Sie uns auf den aktuellen Stand an.

Wie streng ist die Prüfung?

Es bleibt dauerhaft bei Limited Assurance. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Datenherkunft – genau dafür sind Audit-Trail und Prüf-Rollen im Cockpit gebaut.

Dürfen wir von kleinen Lieferanten weiterhin umfangreiche ESG-Daten verlangen?

Nur eingeschränkt: Der Value-Chain-Cap begrenzt Anfragen an Partner mit bis zu 1.000 Beschäftigten grundsätzlich auf den Umfang des freiwilligen Standards (VSME/VS).

Kommen noch Branchenstandards?

Nein, die geplanten sektorspezifischen ESRS wurden mit Omnibus I gestrichen.

Brauche ich für CSRD, VSME und THG-Bilanz getrennte Tools?

Nein. Im ESG-Cockpit laufen alle Standards auf derselben Datenbasis – einmal erfassen, mehrfach reporten.


Quellen

CSRD – RL (EU) 2022/2464 (CELEX 32022L2464) · „Stop the Clock“ – RL (EU) 2025/794 · Omnibus I – RL (EU) 2026/470 · ESRS Set 1 – Delegierte VO (EU) 2023/2772 (CELEX 32023R2772)  ·  vereinfachte ESRS – delegierter Rechtsakt, angenommen von der EU-Kommission am 03.07.2026 (Prüfphase durch Europäisches Parlament und Rat läuft; Amtsblatt-Veröffentlichung ausständig) · EFRAG State of Play 2026 Report

Stand: Juli 2026; Angaben ohne Gewähr; keine Rechtsberatung.