EmpCo – EU-Richtlinie gegen Greenwashing

Umweltaussagen nur noch mit Beleg

Die EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition, RL (EU) 2024/825) stärkt Verbraucher:innen für den grünen Wandel – und macht Schluss mit Greenwashing. Sie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie. Anders als PPWR oder EUDR ist sie keine direkt geltende Verordnung: Sie wird über nationales Recht umgesetzt – in Österreich und Deutschland über das UWG (Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb 1984).

Geregelt werden Umweltaussagen in der Werbung, Nachhaltigkeitssiegel, Klimaneutralitäts-Claims sowie Informationen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit.

Die neuen Regeln sind ab dem 27. September 2026 EU-weit anzuwenden. Pauschale grüne Claims ohne belastbare Grundlage werden damit vom Marketinginstrument zum Haftungsrisiko. Am 07.07.2026 wurde in Österreich eine Übergangsfrist von drei Jahren beschlossen, die aber nach derzeitiger Einschätzung keinen Schutz für Unternehmen bietet – mehr dazu im nachfolgenden Text.

Alle, die Nachhaltigkeit kommunizieren

Betroffen sind praktisch alle Unternehmen, die gegenüber Verbraucher:innen mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitseigenschaften werbenunabhängig von Größe oder Branche. Eine KMU-Ausnahme gibt es nicht. Und: Wer nach Deutschland verkauft (ein Webshop genügt), unterliegt ab 27.09.2026 der deutschen Umsetzung – unabhängig von österreichischen Übergangsregeln.

Es geht dabei um weit mehr als die Werbekampagne:

Werbung & Kampagnen

Anzeigen, Social Media, Spots, Sponsoring

Verpackung & Etiketten

Aufdrucke wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“, Siegel und Logos

Webshop & Website

Produkttexte, Kategorie-Claims, Nachhaltigkeitsseiten

Produktdatenblätter & Kataloge

Umweltangaben in Produktinformationen

Vertriebs- & Angebotsunterlagen

Präsentationen, Broschüren, Ausschreibungsantworten

Siegel & Labels

Eigene und fremde Nachhaltigkeitssiegel.

Beispiel – Grenzüberschreitender Onlinehandel

Ein österreichischer Onlinehändler bewirbt den „klimaneutralen Versand“ – erreicht über den Webshop aber auch deutsche Kunden. Ab 27.09.2026 gilt für diese Werbung das deutsche UWG ohne Übergangsfrist – Abmahnungen deutscher Mitbewerber oder Verbände inklusive.

Was künftig laut EmpCo verboten ist

Pauschale Umweltaussagen

Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „öko“, „grün“, „nachhaltig“ oder „biologisch abbaubar“ sind künftig per se verboten, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Zulässig bleiben klare, spezifische und belegte Aussagen.

Klimaneutralität & Kompensation

Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „reduzierter Klima-Fußabdruck“, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, werden per se verboten. Zulässig bleiben Aussagen über tatsächliche Emissionsreduktionen im eigenen Betrieb oder in der Wertschöpfungskette – sofern belegt, etwa durch eine THG-Bilanz mit Reduktionspfad.

Nachhaltigkeitssiegel

Siegel dürfen nur noch geführt werden, wenn sie staatlich festgelegt sind oder auf einem Zertifizierungssystem mit transparenten Kriterien und unabhängiger Überwachung beruhen. Selbst erfundene „Öko-Logos“ ohne System dahinter sind unzulässig.

Zukunftsversprechen

Aussagen über künftige Umweltleistung („klimaneutral bis 2030“) brauchen klare, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, einen realistischen Umsetzungsplan und eine unabhängige Überwachung der Fortschritte.

Selbstverständlichkeiten & Mindeststandards

Gesetzlich ohnehin Vorgeschriebenes darf nicht als Besonderheit beworben werden – ebenso wenig Eigenschaften, die für die Produktkategorie selbstverständlich sind („glutenfreies Wasser“, „plastikfreies Papier“).

Gesamtprodukt vs. Teilaspekt

Eine Umweltaussage über das ganze Produkt oder Unternehmen ist unzulässig, wenn sie tatsächlich nur einen Teilaspekt betrifft.

Haltbarkeit & Reparierbarkeit

Ergänzend kommen Informationspflichten zu Haltbarkeitsgarantien und Reparierbarkeit; Praktiken rund um frühzeitige Obsoleszenz (etwa verschwiegene Software-Folgen oder künstlich begrenzte Haltbarkeit) werden als unlauter adressiert.

Vom EU-Beschluss zur Anwendung

Stichtag

Was gilt

26.03.2024

EmpCo-Richtlinie in Kraft getreten


19.02.2026

Deutschland: UWG-Novelle verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 43) – fristgerechte Umsetzung, keine Übergangsfrist


27.03.2026

Ende der EU-Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten


07.07.2026

Österreich: UWG-Novelle im Nationalrat – die beschlossene Übergangsfrist von 3 Jahren ist rechtlich umstritten


27.09.2026

Anwendungsbeginn: Die neuen Regeln sind EU-weit anzuwenden.


Woran Green-Claims-Projekte scheitern

  • Kein Inventar: Niemand im Unternehmen weiß vollständig, wo überall welche Umweltaussagen stehen – von der Verpackung bis zur Ausschreibungsantwort.
  • Fehlende Belege: Claims sind historisch gewachsen, die Daten, die sie stützen könnten, liegen verstreut oder fehlen ganz.
  • Silos: Das Nachhaltigkeitsteam rechnet, das Marketing formuliert – ohne verbindliche Verbindung zwischen Kennzahl und Aussage.
  • Bewegliches Ziel: Die österreichische Umsetzung ist strittig, die weitergehende Green-Claims-Richtlinie noch im EU-Gesetzgebungsverfahren.

Die Risiken

  • Abmahnungen & Unterlassungsklagen durch Mitbewerber und klagebefugte Verbände – in Deutschland ab dem ersten Tag
  • Einstweilige Verfügungen können laufende Kampagnen und Produktverpackungen kurzfristig stoppen.
  • Umstellungskosten für Umetikettierung, Neudruck von Verpackungen und Kampagnen-Rückzug entstehen.
  • Reputationsschaden: Öffentliche Greenwashing-Vorwürfe wiegen oft schwerer als das Verfahren selbst.

Wer seine Aussagen jetzt einmal strukturiert erfasst und mit Daten unterlegt, ist auf der sicheren Seite.

Einmal strukturiert Daten erfassen – automatisch Erklärungen erzeugen

Das EmpCo-Modul im ESG-Cockpit macht aus verstreuten Umweltaussagen eine strukturierte Claim-Inventur mit direkter Verknüpfung zu Ihren echten Nachhaltigkeitsdaten – Fundierung statt Checkliste.

Ihr Nutzen – je nach Rolle

Marketing & Kommunikation
Vollständiges Inventar aller Aussagen und Siegel, Status und Freigabe-Grundlage je Claim

Nachhaltigkeits-Team
Kennzahlen aus dem Cockpit dienen direkt als Beleg – keine Doppelarbeit, keine Excel-Listen

Geschäftsführung & Recht
Risiko-Überblick über alle Claims und dokumentierter Nachweis im Fall des Falles


  • Claim-Inventur: Je Standort beliebig viele Claims – Aussage, Claim-ID, Aussage-Typ, Bezug (Produkt, Prozess, Unternehmen), Verwendung und Siegel
  • Fundierung über Ergebnis-Sets: Jeder Claim wird direkt mit ESG-Cockpit-Auswertungen verknüpft – THG-Bilanz, Energie-Vergleich, Produkt-Footprints, Monitoring-Kennzahlen
  • Bewertung & Steuerung: Ist die Aussage klar? Spezifisch? Wissenschaftlich belegbar? – mit Evidenzart, Risikoeinstufung, Verantwortlichen, Maßnahmen und Schulungen
  • Auswertung & Nachweis: Spezial-Überblicke (Objekte- und Claim-Tabelle) und Scorecards zeigen Fundierung und Lücken auf einen Blick – exportierbar
  • Integriert ins ESG-Reporting: Dieselbe Datenbasis wie für CSRD/ESRS, PPWR, EUDR, CBAM und THG-Bilanz wird genutzt – keine Insellösung.
  • Ausblick: KI-Analyse der Claims mit hinterlegten Regeln und Grenzwerten

Ein Inverkehrbringer erstellt für seine Eigenmarken-Verpackungen die Erklärung und meldet die in Verkehr gebrachten Mengen ans Register – beides aus derselben Datenbasis, jährlich wiederholbar.

Österreich: Österreich setzt die EmpCo durch eine UWG-Novelle um, die der Nationalrat am 07.07.2026 beschloss. Die neuen Vorgaben gelten ab 27.09.2026. Für bestimmte bestehende Green Claims und vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Produkte ist eine dreijährige Übergangsfrist vorgesehen, diese ist jedoch rechtlich umstritten, da die EU-EmpCo-Richtlinie keine Ausnahmen vorsieht. Ein Gutachten bewertet sie als EU-rechtswidrig und eine Beschwerde bei der EU-Kommission wurde angekündigt.

Wichtig: Der Beschluss vom 07.07.2026 zeigt, dass das Abwarten ein Ende hat. Unternehmen müssen jetzt handeln und ihre Claims inventarisieren, da der allgemeine Irreführungsschutz (§ 2 UWG) ohnehin lückenlos weitergilt.

Deutschland: Die EmpCo wird hier ohne Übergangsfrist umgesetzt (UWG-Änderung, BGBl. 2026 I Nr. 43). Wer nach Deutschland verkauft (ein Webshop genügt), unterliegt ab 27.09.2026 dem deutschen UWG. Auf Übergangsfristen sollte sich daher niemand verlassen.

In drei Schritten zu belegbaren Aussagen

1

Claim-Inventur

Alle Umweltaussagen, Siegel und Kanäle strukturiert erfassen – Werbung, Verpackung, Webshop, Datenblätter, Vertriebsunterlagen

2

Fundieren & Bewerten

Jeden Claim mit vorhandenen Kennzahlen verknüpfen, Lücken und Risiken priorisieren – vieles liegt in Ihrer THG-Bilanz bereits vor.

3

Bereinigen & Verankern:

Riskante Aussagen präzisieren oder streichen, Freigabeprozess und Verantwortlichkeiten festlegen, Monitoring ins laufende ESG-Reporting integrieren

Diese Fragen sollten Sie jetzt beantworten können

  • Welche Umweltaussagen und Siegel verwenden wir – und auf welchen Kanälen?
  • Können wir jede dieser Aussagen mit Daten belegen?
  • Halten unsere „klimaneutral“-Aussagen dem neuen Maßstab stand – oder beruhen sie auf Kompensation?
  • Wer gibt neue Claims frei, und auf welcher Grundlage?
  • Wie nutzen wir vorhandene ESG-Daten (THG-Bilanz, Energie, Footprints) als Beleg?

Wenn Sie bei einer Frage zögern: Genau das klären wir in einem kurzen Gespräch.

Was Sie über die EmpCo wissen sollten

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Die neuen EmpCo-Regeln gelten EU-weit ab dem 27.09.2026. Deutschland setzte sie fristgerecht und ohne Übergangsfrist um. Die in Österreich beschlossene Übergangsfrist von 3 Jahren ist kein verlässlicher Schutz.

Dürfen wir „klimaneutral“ weiter verwenden?

Nur, wenn die Aussage auf tatsächlichen, belegten Emissionsreduktionen beruht – kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Claims werden per se verboten.

Gilt die EmpCo auch im B2B?

Die Richtlinie schützt Verbraucher:innen. Irreführende Umweltaussagen gegenüber Unternehmen bleiben aber nach dem UWG angreifbar – ein einheitlicher Maßstab über alle Kanäle ist daher die sichere Wahl.

Was ist der Unterschied zur Green-Claims-Richtlinie?

Die EmpCo regelt, was verboten ist – anwendbar ab 2026. Die Green-Claims-Richtlinie soll die Beleg- und Prüfpflichten im Detail regeln und ist noch im EU-Gesetzgebungsverfahren. Wer seine Claims EmpCo-fest macht, hat den Großteil bereits vorweggenommen.

Reicht ein Siegel als Beleg?

Siegel dürfen nur noch mit staatlicher oder zertifizierter Grundlage geführt werden. Für eigene Aussagen braucht es zusätzlich belastbare Daten.

Brauche ich ein eigenes Tool nur für Green Claims?

Nein. Das EmpCo-Modul läuft im ESG-Cockpit auf derselben Datenbasis wie Ihr übriges ESG-Reporting.

Was droht bei Verstößen?

Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach dem UWG (Abmahnungen, Klagen von Mitbewerbern und Verbänden) – dazu Umstellungskosten und Reputationsschaden.


Quelle

EmpCo – RL (EU) 2024/825 (EUR-Lex, CELEX 32024L0825);
Deutschland: Drittes Gesetz zur Änderung des UWG, BGBl. 2026 I Nr. 43;
Österreich: UWG-Novelle in parlamentarischer Behandlung

Stand: Juli 2026; Angaben ohne Gewähr; keine Rechtsberatung